Häufig gestellte Fragen

Kann ich mit der verbindlichen Anmeldebestätigung des ICF-Centrums in meinem Heimatland ein Visum beantragen?

ICF-Centrum ist offiziell als Bildungsträger für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für Gesundheitsfachkräfte (Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachkräfte) anerkannt und AZAV-zertifiziert. Daher können Sie mit der verbindlichen Anmeldebestätigung des ICF-Centrums ein Visum beantragen.

Unterstützt ICF-Centrum nur Ärztinnen und Ärzte, die die Anerkennung in Baden-Württemberg anstreben?

Nein. ICF-Centrum unterstützt internationale Ärztinnen und Ärzte bei der Beantragung der deutschen Approbation bundesweit.

Was zeichnet das ICF Interkulturelle Centrum Freiburg aus?

ICF hat sich auf die Begleitung von ausländischen Gesundheitsfachkräften während des Anerkennungsverfahrens spezialisiert und integriert diese anschließend in den deutschen Gesundheitsmarkt:

  • Unsere Qualifizierungsangebote bieten eine hohe Praxisorientierung
  • Wir binden zahlreiche Experten aus der Praxis ein
  • Unsere Teilnehmenden profitieren von hochwertigen und multimedialen Lehrmaterialien.
  • Wir bieten individuelle Beratungs- und Coaching-Angebote zu Karrierefragen
  • Unsere Teilnehmenden, Referenten und Partner können sich an der Weiterentwicklung von Lerninhalten, -materialien und Services aktiv beteiligen
  • Wir gewährleisten eine konsequente Qualitätssicherung allerQualifizierungsmaßnahmen, -materialien und Service-Leistungen
Unterrichten beim ICF-Centrum im Rahmen des Vorbereitungskurses auf die Fachsprachprüfung nur qualifizierte Dozent:innen für Deutsch als Fremdsprache oder auch qualifizierte Ärzt:innen?

Die Vorbereitungskurse auf die Fachsprachprüfung werden von spezialisierten Fachdozent:innen, die sowohl über medizinische Fachkenntnisse als auch über umfangreiche Erfahrungen im Bereich Deutsch als Fremdsprache verfügen. Die ärztlichen Seminare im Rahmen des Vorbereitungskurses auf die Fachsprachprüfung werden von der als auch von hochqualifizierten Fachärztinnen und Fachärzten geleitet.

Wer lehrt beim ICF-Centrum im Rahmen des Vorbereitungskurses auf die Kenntnisprüfung?

Die Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung werden von erfahrenen Fachärzt:innen im jeweiligen Bereich geleitet. Die Referentinnen und Referenten sind höchstvertraut mit dem Inhalt und dem Ablauf der Kenntnisprüfung.

Was ist, wenn mir der gebuchte Kurs nicht zusagt?

Wenn der Kurs Ihren Erwartungen nicht entspricht, können Sie ihn nach der ersten Stunde stornieren, ohne dass Sie irgendwelche Gründe angeben müssen. Sie bekommen Ihr Geld ohne Wenn und Aber von uns zurückerstattet.

Wie viele Teilnehmende sind in einem Kurs?

Unsere Lehrgänge haben zwischen 8 und 15 Teilnehmenden. Wir haben also kleine Gruppen, was für den Lernerfolg sehr positiv ist.

B2-Prüfung Deutsch – reicht das? Und: Welches Deutsch-Niveau benötige ich für den ICF-Lehrgang?

Seit 2017 genügt in ganz Deutschland ein Sprachzertifikat Deutsch B2 Allgemeinsprache nicht mehr, um hier als Arzt oder Apotheker zu arbeiten. Man muss nun eine Fachsprachprüfung für Medizin bei der örtlichen Ärzte- bzw. Apothekerkammer (Niveau C1) bestehen.

In den meisten Bundesländern muss man aber, um zu diesem Fachsprachtest überhaupt zugelassen zu werden, ein Zertifikat Deutsch B2 (allgemeinsprachlich) vorlegen.

Für die Zulassung zum ICF-Lehrgang ist es daher notwendig, spätestens bei Beginn ein Zertifikat Deutsch B2 vorzulegen.

Kann mir das ICF-Centrum nach dem Lehrgang helfen, eine gute Stelle zu finden?

Ja, wer möchte, kann sich gerne in einem offenen und transparenten professionellen Vermittlungsverfahren dabei unterstützen lassen, rasch die Stelle zu erhalten, die man benötigt. Das gehört zum ICF-Service. Die professionellen Kontakte und Verfahren sind beim ICF-Centrum garantiert.

Was ist eine Kenntnisprüfung?

Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf den Inhalt des deutschen Studiums. Der ausländische Arzt muss nachweisen, dass er über das gleiche Wissen verfügt, das von einheimischen Absolventen medizinischer Hochschulen verlangt wird. Seit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung am 1. Januar 2014 liegt der Schwerpunkt der Prüfung auf den Fächern Innere Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen: Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Zusätzlich kann die zuständige Behörde im Vorfeld der Prüfung ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung in Deutschland und der Ausbildung des Antragstellers festgestellt hat.

Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung und dauert zwischen 60 und 90 Minuten. Sie kann maximal zwei Mal wiederholt werden. Ein Termin für die Kenntnisprüfung muss dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung angeboten werden. Leider wird diese Frist häufig überschritten.

Welche Organisation ist zuständig für die Anerkennung von ausländischen Arztdiplomen?

Alle ausländischen Ärzte, die in Deutschland ärztlich tätig werden wollen, müssen ihr Arztdiplom (ärztliche Ausbildung) von der zuständigen Landesbehörde anerkennen lassen. In einigen Bundesländern gibt es lediglich eine Approbationsbehörde, andere Bundesländer haben mehrere Approbationsbehörden in den verschiedenen Regionen. Zuständig ist die Behörde, in deren Einzugsbereich der Arzt arbeiten will.

Für die Anerkennung von Facharztdiplomen sind die Landesärztekammern zuständig. Die Anerkennung des Facharztdiploms obliegt der Landesärztekammer, in deren Einzugsgebiet der Arzt arbeiten will. Die meisten Heilberufe- und Kammergesetze setzen daneben auch eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer voraus.

Kann ich die Gleichwertigkeit meiner ärztlichen Ausbildung überprüfen lassen, auch wenn ich die für die Approbation erforderlichen Deutschkenntnisse noch nicht nachweisen kann?

Ärzten, die ihre ärztliche Ausbildung außerhalb Deutschlands absolviert haben, ist auf Antrag ein gesonderter Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation zu erteilen. Der Nachweis von Deutschkenntnissen ist hierfür nicht erforderlich. Die Approbation wird jedoch erst ausgestellt, wenn die notwendigen Deutschkenntnisse vorliegen und alle anderen Voraussetzungen erfüllt worden sind.

Kann ich bei mehreren Approbationsbehörden gleichzeitig einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis stellen?

Nein. Der Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis darf nur bei der Behörde gestellt werden, in deren Einzugsbereich die ärztliche Tätigkeit angestrebt wird. Der Arzt muss sich also vor der Antragstellung entscheiden, in welcher Region er arbeiten will.

Welche Dokumente müssen für die Anerkennung eingereicht werden?

Die zuständige Approbationsbehörde erteilt Auskunft, welche Unterlagen für die Anerkennung des Arztdiploms notwendig sind.

Ich habe meine ärztliche Ausbildung in einem Land der Europäischen Union (EU), in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz absolviert. Wird mein Arztdiplom anerkannt?

Eine in der EU absolvierte ärztliche Ausbildung wird in Deutschland auf Antrag automatisch anerkannt, sofern die Qualifikation in der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG, Anhang V Nr. 5.1.1) aufgeführt ist, die Mindestkriterien der Richtlinie eingehalten wurden und die Ausbildung nach dem angegebenen Stichtag begonnen wurde. Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die automatisch anzuerkennen sind, beträgt maximal drei Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente bei der zuständigen Approbationsbehörde.

Da die EU mit Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz entsprechende Verträge abgeschlossen hat, ist eine in diesen Ländern absolvierte ärztliche Ausbildung den Abschlüssen aus den EU-Ländern gleichgestellt.
Sofern alle weiteren Erfordernisse (Deutschkenntnisse, gesundheitliche Eignung, Straffreiheit etc.) vorliegen, erhält der Antragsteller die Approbation.

 

Ich habe meine Ausbildung in einem Drittstaat (= Staat gehört nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum/Schweiz) absolviert. Wird mein Diplom anerkannt?

Arztdiplome, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz erworben wurden, werden in Deutschland zunächst einer Gleichwertigkeitsprüfung durch die zuständige Approbationsbehörde unterzogen.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms gegeben ist oder Unterschiede in der Ausbildung durch einschlägige Berufserfahrung oder andere anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgeglichen werden können und alle weiteren Voraussetzungen (Deutschkenntnisse, keine Straftaten, gesundheitliche Eignung etc.) vorliegen, erteilt sie die Approbation.

Vertritt die zuständige Behörde die Auffassung, dass signifikante Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung des Ausbildungslandes und der ärztlichen Ausbildung in Deutschland vorliegen, kann sie auf das Ablegen einer Kenntnisprüfung bestehen, sofern die Unterschiede in der Ausbildung nicht durch einschlägige Berufserfahrung oder andere anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können. Die Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten können weltweit erworben worden sein.

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass die Approbationsbehörde die ärztliche Ausbildung als nicht gleichwertig einstuft und aufgrund gravierender Abweichungen auch keine Kenntnisprüfung zum Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes angeboten wird. In diesen Fällen ist eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland nicht möglich.

Bei der Gleichwertigkeitsprüfung und der Bewertung der Berufserfahrung und anderer anerkannter Kenntnisse und Fähigkeiten handelt es sich um eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde. Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Gleichwertigkeitsprüfung beträgt maximal vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente bei der zuständigen Approbationsbehörde. Leider wird diese Frist häufig überschritten.

Kann ich einen Zuschuss für die Kosten erhalten, die mir im Rahmen des Anerkennungsverfahrens entstehen?

Ausländische Ärzte, die sich seit mindestens drei Monaten in Deutschland aufhalten, können einen Zuschuss von bis zu 600 Euro erhalten. Voraussetzung für den „Anerkennungszuschuss“ ist, dass sie nur über geringe finanzielle Mittel verfügen und die Kosten nicht durch die Arbeitsagentur oder eine andere staatliche Stelle übernommen werden. Der Antrag muss vor dem Start des Anerkennungsverfahrens gestellt werden. Gefördert werden können unter anderem Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen, Gutachten und Gebühren.

Weitere Informationen zum „Anerkennungszuschuss“ und die Antragsformulare finden Sie im Portal „Anerkennung in Deutschland“ unter www.anerkennungszuschuss.de.
Fragen zum Anerkennungszuschuss beantwortet das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH (Telefon: 0371 4 33 11 222, E-Mail: anerkennungszuschuss@f-bb.de, www.f-bb.de).

Welche sprachlichen Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Berufserlaubnis erfüllt sein?

In den meisten Bundesländern sind an die Erteilung der Berufserlaubnis dieselben sprachlichen Anforderungen geknüpft wie an die Approbationserteilung (siehe Frage 21). Abweichungen gibt es in folgenden Bundesländern:

Baden-Württemberg: Prüfungszertifikat B2 (GER) eines anerkannten Sprachinstituts. Die Fachsprachprüfung der Ärztekammer Baden-Württemberg muss zügig nachgereicht werden.

Berlin: Prüfungszertifikat B2 (GER) von telc, Goethe-Institut oder TestDaF

Bremen: Prüfungszertifikat B2 (GER) eines anerkannten Sprachinstituts und persönliche Vorsprache bei der Behörde

Hamburg: Prüfungszertifikat B2 (GER) eines anerkannten Sprachinstituts (Bei eventueller Verlängerung der Berufserlaubnis über 1 Jahr muss zusätzlich die Fachsprachprüfung der Landesärztekammer Hamburg Niveau C1 absolviert werden.)

Da sich die Anforderungen jederzeit ändern können und in begründeten Ausnahmefällen auch Abweichungen möglich sind, wird dringend empfohlen, sich bei der zuständigen Approbationsbehörde nach den aktuellen Bestimmungen zu erkundigen.